Registrierkassenpflicht in Österreich
Stand: 22. Oktober 2026 · Inhaltlich geprüft, Quellen am Ende der Seite
Kurzantwort
Du brauchst eine Registrierkasse, wenn dein Betrieb im Jahr mindestens 15.000 Euro Umsatz macht und davon mehr als 7.500 Euro bar eingehen. Beide Grenzen müssen überschritten sein. Liegst du darunter, entfällt die Kasse, die Pflicht, jeden Barumsatz einzeln aufzuzeichnen und einen Beleg auszuhändigen, bleibt aber bestehen (USP, Registrierkassenpflicht, Stand 1. Oktober 2026).
Die Grenzen im Detail
Betriebe aus Gewerbe, selbstständiger Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft müssen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb und Barumsätzen über 7.500 Euro im Jahr eine Registrierkasse verwenden, um die Barumsätze einzeln zu erfassen. Hast du mehrere Betriebe, zählt jeder für sich.
Als Barumsatz zählt mehr als Bargeld. Nach § 132a BAO gelten auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte oder vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen sowie Barschecks und selbst ausgegebene Gutscheine, die du an Zahlungs statt annimmst, als Barzahlung. Die Kassenpflicht selbst und ihre Grenzen stehen in § 131b BAO; die Barumsatzverordnung 2015 regelt Ausnahmen und Erleichterungen. Überweisungen auf dein Konto sind kein Barumsatz. Ein Friseur, der fast alles mit Karte kassiert, liegt trotzdem schnell über den 7.500 Euro.
Wann beginnt die Pflicht? Überschreitest du die Grenzen erstmals, besteht die Registrierkassenpflicht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums. Das USP nennt zwei Beispiele. Bei monatlicher Voranmeldung und Überschreitung im Februar 2023 gilt die Pflicht ab 1. Juni 2023; bei vierteljährlicher Voranmeldung und Überschreitung im April 2016 ab 1. Oktober 2016.
Bleibst du in einem Folgejahr unter den Grenzen und ist absehbar, dass das so bleibt, fällt die Pflicht mit Beginn des nächsten Jahres weg. Einzelaufzeichnung und Belegerteilung bleiben davon unberührt.
Wer von der Pflicht ausgenommen ist
Für einige Umsätze gelten Erleichterungen. Sie sind von Registrierkassenpflicht, Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht befreit, und die Tageslosung darf vereinfacht ermittelt werden:
- Umsätze im Freien (die frühere „Kalte-Hände-Regelung“) bis 45.000 Euro netto Jahresumsatz, zum Beispiel Maronibrater oder Christbaumverkäufer, sofern sie nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen erzielt werden
- Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis 45.000 Euro netto im Kalenderjahr
- Umsätze in Buschenschanken innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr und bis 45.000 Euro netto
- Kantinen gemeinnütziger Vereine bis 45.000 Euro netto, wenn der Verein sie höchstens 52 Tage im Kalenderjahr betreibt
- bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben begünstigter Körperschaften, etwa kleine Feuerwehrfeste
- Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro brutto
Dazu kommen zwei Sonderfälle. Online-Shops sind befreit, wenn die Kundschaft nicht direkt bar bezahlt, du musst aber Belege ausstellen oder nachweislich übermitteln. Und wer seine Leistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringt, etwa mobile Friseure, Tierärztinnen oder Reiseleiter, muss Barumsätze nicht sofort erfassen. Es genügt, sie nach der Rückkehr ohne unnötigen Aufschub in die Registrierkasse einzutragen, wenn bei Barzahlung ein Beleg ausgehändigt und eine Durchschrift aufbewahrt wird.
Belegerteilungspflicht gilt auch ohne Kasse
Jedes Unternehmen muss bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und der Kundschaft aushändigen, und zwar ab dem ersten Barumsatz. Besteht Kassenpflicht, kommt der Beleg aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem. Ohne Kassenpflicht darfst du ihn von Hand schreiben, etwa mit einem Kassenblock mit fortlaufender Nummer (USP, Kassenbelege).
Den Mindestinhalt gibt das USP so vor:
- eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
- einmalige fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
- Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- Inhalt des maschinenlesbaren Codes (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Die letzten Punkte ergeben sich aus der Registrierkasse; ob du bei einem handgeschriebenen Beleg ohne Kassenpflicht alle davon brauchst, klärst du im Zweifel mit der Steuerberatung.
Von jedem Beleg musst du eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und sieben Jahre aufbewahren.
Zwingen kannst du die Kundschaft nicht, den Beleg mitzunehmen. Die Pflicht ist erfüllt, wenn du ihn anbietest.
Neu seit 1. Oktober 2026: Betriebe mit Registrierkasse dürfen Kassenbelege auf vereinfachte Weise elektronisch zur Verfügung stellen, etwa per E-Mail oder App oder als digitale Mitnahme auf einem Bildschirm vor Ort. Die Belegerteilungspflicht bleibt bestehen, und Kundinnen und Kunden haben weiter das Recht, einen Papierbeleg zu verlangen, auch nachträglich bis zum Geschäftsschluss desselben Tages (USP, Kassenbelege).
Was eine Registrierkasse können muss
Jede Registrierkasse braucht einen Manipulationsschutz, also eine technische Sicherheitseinrichtung. Er zeigt sich am Beleg als maschinenlesbarer Code, der einen Signaturwert enthält. Damit werden die Barumsätze in zeitlicher Reihenfolge verkettet; wer nachträglich etwas ändert, unterbricht die Kette, und das ist nachweisbar (USP, Kassenbelege). Die technischen Details zur Anmeldung bei FinanzOnline findest du auf den Seiten des BMF und der WKO; hier gehen wir darauf nicht ein.
Was bei Verstoß droht
Besteht Kassenpflicht und nutzt du keine Registrierkasse, oder fehlt der Kasse die technische Sicherheitseinrichtung, ist das eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro (USP, Registrierkassenpflicht).
Abgrenzung zur Rechnung
Ein Kassenbeleg ist keine Rechnung im Sinn von § 11 UStG, wenn er die Merkmale nicht enthält; für Geschäftskunden stellst du zusätzlich eine Rechnung aus. Welche Angaben dort hineingehören, steht unter Rechnung: Pflichtangaben in Österreich. Wer als Freiberuflerin ausschließlich per Überweisung abrechnet, hat keine Barumsätze und braucht keine Kasse; wie eine Honorarnote aussieht, steht auf der Seite Honorarnote.
Schnelltest
Hast du im Jahr weniger als 15.000 Euro Umsatz? Dann keine Kasse. Liegt dein Umsatz darüber, hast du aber höchstens 7.500 Euro Barumsatz, dann ebenfalls keine, wenn du Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mitgezählt hast. Liegen beide darüber, brauchst du eine Kasse, und die Frist läuft ab dem viertfolgenden Monat nach dem Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem du die Grenzen überschritten hast.
Häufige Fragen
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Registrierkasse? Es kommt allein auf die beiden Grenzen an, nicht auf die Kleinunternehmerregelung. Auch Kleinunternehmer brauchen ab 15.000 Euro Umsatz und über 7.500 Euro Barumsatz eine Kasse.
Zählen Kartenzahlungen als Barumsatz? Ja. § 132a BAO stellt Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarte der Barzahlung gleich.
Gilt die Pflicht für Online-Shops? Nicht, wenn die Kundschaft das Unternehmen nicht direkt mit Bargeld bezahlt. Belege müssen trotzdem ausgestellt oder nachweislich übermittelt werden.
Muss ich einen Beleg geben, wenn der Kunde ihn nicht will? Du musst ihn anbieten. Mitnehmen muss ihn der Kunde nicht.
Was passiert, wenn ich die Grenze im Laufe des Jahres überschreite? Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
Wie lange bewahre ich Belege auf? Sieben Jahre.
Orange Octo ist eine österreichische GmbH, der Gründer ist Jurist. Die Seite ersetzt keine Steuerberatung. Rechtsstand: USP, letzte Aktualisierung 1. Oktober 2026, abgerufen am 22. Oktober 2026.
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