Honorarnote: Muster und Pflichtangaben
Stand: 22. Oktober 2026 · Inhaltlich geprüft, Quellen am Ende der Seite
Kurzantwort
Eine Honorarnote ist die Rechnung eines Freiberuflers oder freien Dienstnehmers. Das Wort steht nicht im Gesetz. Rechtlich gelten für die Honorarnote dieselben Merkmale wie für jede andere Rechnung, geregelt in § 11 UStG. Wer „Honorarnote“ auf das Dokument schreibt, macht nichts falsch; wer die Pflichtangaben weglässt, riskiert den Vorsteuerabzug seines Kunden.
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Die Dateien sind Vorlagen. Vor dem ersten Einsatz trägst du deine Daten ein und prüfst, ob deine Tätigkeit besondere Angaben braucht.
Was auf einer Honorarnote stehen muss
Die Pflichtangaben stehen in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG (RIS, abgerufen 22.10.2026). Bei einer Honorarnote sieht das so aus:
- Name und Anschrift des Leistenden, also deine
- Name und Anschrift des Kunden
- Art und Umfang der Leistung, etwa „Vortrag am 14.9.2026, 90 Minuten“ oder „Beratung Projekt X, 12 Stunden“
- Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sie sich erstreckt
- das Entgelt (Honorar) und der Steuersatz; bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf
- der auf das Honorar entfallende Steuerbetrag
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer, die nur einmal vergeben wird
- deine UID-Nummer, wenn du Leistungen mit Vorsteuerabzug erbringst
Dazu kommt bei Rechnungen über 10.000 Euro Gesamtbetrag an andere Unternehmer die UID des Kunden. Eine ausführlichere Erklärung jedes Punktes findest du unter Rechnung: Pflichtangaben in Österreich.
Honorarnote oder Rechnung: gibt es einen Unterschied?
Im Alltag ja, rechtlich nein. „Honorarnote“ sagen vor allem Vortragende, Beraterinnen, Künstler, Ärztinnen und andere freie Berufe, weil sie ein Honorar und keine Ware abrechnen. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, „gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird“ (§ 11 Abs. 2 UStG, RIS, abgerufen 22.10.2026). Maßgeblich ist also nur, ob die Angaben nach § 11 UStG vollständig sind.
Ein Detail macht manchmal Unterschiede: Manche Berufsgruppen sind von der Umsatzsteuer befreit. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, durchgeführt etwa als Ärztin, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Hebamme, sind nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG steuerfrei. Dann steht auf der Honorarnote kein Steuerbetrag, aber ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, denn den verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG ausdrücklich. Ob deine konkrete Leistung darunter fällt, entscheidet die Art der Tätigkeit; im Zweifel fragst du bei der Steuerberatung nach.
Ein ausgefülltes Beispiel
Eine Trainerin hält am 14. September 2026 einen Workshop für eine Firma in Graz. Ihre Honorarnote trägt die Nummer 2026-014 und das Datum 30. September 2026. Als Leistung steht dort „Workshop Konfliktgespräche, 14.9.2026, 6 Stunden“, das Honorar beträgt 1.200 Euro netto. Dazu kommen 20 Prozent Umsatzsteuer, also 240 Euro, der Gesamtbetrag liegt bei 1.440 Euro. Ihre UID und die Anschrift beider Seiten stehen oben. Das sind alle Merkmale aus dem Gesetz, mehr braucht das Finanzamt nicht.
Zum Vergleich dieselbe Honorarnote als Kleinunternehmerin: Das Honorar bleibt bei 1.200 Euro, die Steuerzeilen entfallen, und stattdessen steht dort der Pflichthinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel „Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer“. Eine feste Formulierung gibt das Gesetz nicht vor, der Hinweis selbst ist aber Pflicht (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG).
Honorarnote als Kleinunternehmer
Bleibt dein Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr, bist du nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer befreit und weist keine aus. Auf der Honorarnote musst du auf die Steuerbefreiung hinweisen (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG), zum Beispiel: „Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer.“ Weise keine Umsatzsteuer aus, sonst schuldest du sie dem Finanzamt (§ 11 Abs. 12 UStG). Die Grenze von 55.000 Euro steht im Gesetzestext (RIS, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, abgerufen 22.10.2026); sie gilt in dieser Höhe seit 1. Jänner 2025.
Beachte, dass du als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug hast. Wer Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag ausstellt, darf zudem vereinfachen (siehe die Seite zu den Pflichtangaben).
Honorarnote an Privatpersonen und ins Ausland
An Privatpersonen ist eine Rechnung nach dem Gesetz nicht in jedem Fall Pflicht (nur an Unternehmer und juristische Personen sowie bei bestimmten Grundstücksleistungen, § 11 Abs. 1 Z 1 UStG). Einen Beleg stellst du trotzdem besser aus; sonst fehlt dir der Nachweis für deine Einnahmen.
Rechnest du mit einem Unternehmen in einem anderen EU-Land ab, ändern sich oft Steuersatz und Hinweise auf der Honorarnote. Bei vielen Dienstleistungen schuldet dann der Kunde die Steuer (Reverse Charge); du gibst seine UID an und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin (§ 11 Abs. 1a UStG). Ob seine Nummer gültig ist, prüfst du mit dem Formular auf der Seite UID-Nummer prüfen. In diesen Fällen ist die vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG ausgeschlossen.
Typische Fehler
Die Nummer ist nicht fortlaufend, weil jemand Entwürfe zählt und löscht. Als Leistungsbeschreibung steht nur „Honorar laut Vereinbarung“. Das Leistungsdatum fehlt, vor allem bei Dauerleistungen, wo der Zeitraum anzugeben ist. Oder die Honorarnote enthält einen Steuersatz, aber keinen Steuerbetrag. Gerade die schwammige Leistungsbeschreibung ärgert Prüfer; schreib so konkret, dass ein Dritter nachvollziehen kann, was geliefert wurde.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Honorarnote und Rechnung? Kein rechtlicher. Honorarnote ist das gebräuchliche Wort für die Rechnung eines Freiberuflers.
Darf ich als Kleinunternehmer „Honorarnote“ schreiben? Ja, der Titel ist frei wählbar. Entscheidend sind die Angaben im Inhalt und der Hinweis, dass du keine Umsatzsteuer ausweist.
Muss meine UID auf der Honorarnote stehen? Wenn du im Inland Leistungen erbringst, für die ein Vorsteuerabzug besteht, ja (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG). Als Kleinunternehmer ohne UID entfällt sie.
Bis wann muss ich die Honorarnote ausstellen? Die Pflicht zur Rechnungsausstellung an Unternehmer besteht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG). Praktisch solltest du deutlich früher abrechnen.
Gelten die Vorlagen für alle freien Berufe? Sie decken die Pflichtangaben ab. Berufsrechtliche Besonderheiten, etwa bei Ärzten oder Rechtsanwälten, klärst du bei deiner Standesvertretung.
Orange Octo ist eine österreichische GmbH, der Gründer ist Jurist. Die Seite ersetzt keine Steuerberatung. Rechtsstand: § 11 und § 6 UStG, abgerufen am 22. Oktober 2026 auf ris.bka.gv.at.
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